Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Geltungsbereich

(1) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (nach­fol­gend: AGB) gel­ten beim Erwerb von Ein­tritts­kar­ten für den Zukunfts­tag Mit­tel­stand 2025.

(2) Ver­trags­part­ner des Aus­stel­lers ist die BVMW Ser­vice­ge­sell­schaft mbH (nach­fol­gend: BVMW-GmbH), wel­che auch Ver­wen­der der all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ist.

(3) Wer­den durch schrift­li­che Abspra­chen ande­re Ver­ein­ba­run­gen als in die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen getrof­fen, haben die schrift­li­chen Abspra­chen Vor­rang. Münd­li­che Abre­den bestehen nicht.

(4) Ver­an­stal­tungs­ort ist die STATION Ber­lin. Ver­an­stal­tungs­tag ist der 09.04.2025.

 

B. Bestimmungen

(1) Die BVMW-Ser­vice­ge­sell­schaft mbH stellt über die Platt­form „doo.net“ eine Mög­lich­keit zur Abga­be eine Ange­bots für ein Ticket für den Zukunfts­tag Mit­tel­stand 2025 und der inklu­dier­ten SideEvents zur Ver­fü­gung. Hier­bei han­delt es sich um eine Auf­for­de­rung an Inter­es­sen­ten, ein Ange­bot an die BVMW-Ser­vice­ge­sell­schaft mbH für den Erwerb eines oder meh­re­rer Tickets abzu­ge­ben. Das Ticket berech­tigt zum Ein­tritt am 09.04.2025 zum Zukunfts­tag Mit­tel­stand 2025 in der STATION Ber­lin oder der SideEvents inner­halb der Ver­an­stal­tungs­zei­ten.

(2) Durch Aus­fül­len der erfor­der­li­chen Daten und Kli­cken des „Jetzt-buchen“-Button wird ein Ange­bot i.S.d. § 145 BGB an die BVMW-Ser­vice­ge­sell­schaft mbH für einen Ver­trags­schluss über den Erwerb eines oder meh­re­rer Tickets gemacht.

(3) Der Ver­trag über den Erwerb eines oder meh­re­rer Tickets kommt nicht durch das Kli­cken des „Jetzt-Buchen“-Buttons zustan­de. Dies wird ins­be­son­de­re dadurch deut­lich, dass die Kapa­zi­tä­ten begrenzt sind. Inso­weit hat das Prin­zip „so lan­ge der Vor­rat reicht“ Gel­tung.

(4) Nach Kli­cken des „Jetzt-Buchen“-Button ergeht eine auto­ma­ti­sche Ein­gangs­be­stä­ti­gung, wel­ches den Absen­der des Ange­bots über den erfolg­rei­chen Zugang des Ange­bots bei der BVMW-Ser­vice­ge­sell­schaft mbH in Kennt­nis setzt.

(5) Ange­nom­men wird das Ange­bot durch die elek­tro­ni­sche Zusen­dung einer Buchungs­be­stä­ti­gung.

(6) Han­delt es sich um ein Ticket für ein SideEvent, wer­den die zur Abwick­lung des SideEvents erfor­der­li­chen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten an den aus­ge­wie­se­nen Ver­an­stal­ter des SideEvents wei­ter­ge­lei­tet.

(7) Soll­ten alle Tickets bereits aus­ge­bucht sein, behält sich die BVMW-Ser­vice­ge­sell­schaft mbH aus­drück­lich vor, das Ange­bot aus Grün­den der Kapa­zi­tät nicht anzu­neh­men.

(8) Ticket­in­ha­ber ver­pflich­ten sich, an Gebäu­den der Sta­ti­on Ber­lin Event GmbH kei­nen Scha­den zu ver­ur­sa­chen. Inso­weit gegen die­se Pflicht ver­sto­ßen wird, stellt der Aus­stel­ler den BVMW von jeg­li­cher Inan­spruch­nah­me der Sta­ti­on Ber­lin Event GmbH frei.

(9) Der Rück­tritt vom Ver­trag ist für den Erwer­ber des Tickets nur unter den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zuläs­sig. Ein geson­der­tes Rück­tritts­recht besteht nicht.

(10) Soll­te es infol­ge höhe­rer Gewalt nicht mög­lich sein die Ver­an­stal­tung am Ver­an­stal­tungs­tag durch­zu­füh­ren, ver­sucht die BVMW-GmbH unter Berück­sich­ti­gung des jeweils Zumut­ba­rem, einen Ersatz­ter­min als Ver­an­stal­tungs­tag zu fin­den. Höhe­re Gewalt ist jedes von außen auf das Ver­trags­ver­hält­nis mas­siv wir­ken­de Ereig­nis, das nach mensch­li­cher Ein­sicht uns Erfah­rung unvor­her­seh­bar ist und auch durch Anwen­dung der nach der Sach­la­ge zu erwar­ten­den Sorg­falt nicht ver­hin­dert, ver­hü­tet oder unschäd­lich gemacht wer­den kann.

(11) Soll­te auf­grund von behörd­li­chen Auf­la­gen die Durch­füh­rung der Ver­an­stal­tung am geplan­ten Tag nicht mög­lich sein, behält sich die BVMW-GmbH vor, einen ande­ren Tag für die Ver­an­stal­tung zu benen­nen. Hier­über ist der Erwer­ber per Text­form in Kennt­nis zu set­zen. Ein Rück­tritts­recht ent­steht hier­durch nicht.

(12) Ein Wider­rufs­recht besteht unab­hän­gig davon, ob der Erwer­ber ein Ver­brau­cher ist, gem. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht. Ein Recht zur Stor­nie­rung besteht nicht.